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   AG Aschaffenburg, 30.03.2023 - 130 C 302/22   

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AG Aschaffenburg, 30.03.2023 - 130 C 302/22 (https://dejure.org/2023,6785)
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 30.03.2023 - 130 C 302/22 (https://dejure.org/2023,6785)
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 30. März 2023 - 130 C 302/22 (https://dejure.org/2023,6785)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 249, § 251
    Kein Abzug der Umsatzsteuer bei Wertminderungsersatz

  • rewis.io

    Schadensersatzanspruch, Reparaturkosten, Unfall, Fahrzeug, Kaufpreis, Haftungsquote, Ermessen, Vergleich, Wertminderung, Anspruch, Erstattung, Minderwert, Zahlung, Mehrwertsteuer, billigem Ermessen, kein Anspruch

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall: kein Abzug Umsatzsteuer bei Wertminderung

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall: Streit um die merkantile Wertminderung

Papierfundstellen

  • NZV 2023, 473
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • AG München, 26.09.2022 - 336 C 1795/22

    Kein Abzug der Mehrwertsteuer bei der Position "merkantiler Minderwert"

    Auszug aus AG Aschaffenburg, 30.03.2023 - 130 C 302/22
    Der merkantilen Wertminderung liegt zu Grunde, dass das Unfallfahrzeug im reparierten Zustand in technischer Hinsicht im gleichen Zustand ist wie ohne den Unfall, aber aufgrund der Unfallvorgeschichte auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Preis erzielen würde (AG München Endurteil v. 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

    Die Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis besehen würde, ist nicht möglich und deshalb hat der Schädiger den Geschädigten in Geld zu entschädigen (AG München Endurteil v. 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

    Es gibt einige gute Argumente gegen den Abzug der Mehrwertsteuer bei einem Vorsteuerabzugsberechtigten (vgl. hierzu ausführlich AG München Endurteil v. 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online):.

    Daraus kann der Umkehrschluss gezogen werden, dass beim Wertersatz nach § 251 BGB die Mehrwertsteuer auch dann in dem zu erstattenden Betrag enthalten ist, wenn diese bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten konkret nicht anfällt (AG München Endurteil v. 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

    Ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Geschädigter erhält den Gesamtbetrag (einschließlich dem nach Ansicht der Beklagten herausrechenbaren Mehrwertsteueranteil) und darf, selbst wenn er das Fahrzeug nicht verkauft, sondern behält, den Gesamtbetrag (einschließlich dem nach Ansicht der Beklagten herausrechenbaren Mehrwertsteueranteil) behalten (AG München Endurteil v. 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

    Wenn man aber akzeptiert, dass der Geschädigte eine merkantile Wertminderung auch dann erhält, wenn er das Fahrzeug nicht verkauft, muss man auch akzeptieren, dass dies unabhängig davon ist, ob bei dem Verkauf eine Umsatzsteuer angefallen wäre, da der Verkauf nicht Voraussetzung für die Gewährung der Wertminderung ist und deshalb keine Relevanz für deren Höhe hat (AG München Endurteil v. 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

    Es ist weder bekannt, ob der Vorsteuerberechtigte das Fahrzeug verkaufen wird noch wann und wo er es verkaufen wird und welches Steuerrecht dann und dort gelten wird (AG München Endurteil v. 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus AG Aschaffenburg, 30.03.2023 - 130 C 302/22
    Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03).
  • LG Ellwangen/Jagst, 22.11.2023 - 2 O 346/22
    Teilweise wird eine solche Korrektur abgelehnt, dass der einschlägige § 251 BGB anders als § 249 Abs. 2 S. 2 BGB gerade keine Steuerbereinigung vorsehe und die steuerlichen Umfeldbedingungen des Verkaufs zum Schadenszeitpunkt unbekannt seien (AG München, Urteil vom 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35442; AG Aschaffenburg, Urteil vom 30.3.2023 - 130 C 302/22, BeckRS 2023, 6453).

    Die eine Korrektur befürwortende Ansicht stellt maßgeblich auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot ab (LG Dortmund, Urteil vom 8.11.2022 - 21 O 363/21, SVR 2023, 266; AG Düsseldorf, Urteil vom 5.8.2019 - 39 C 107/19, VersR 2020, 179; AG Remscheid, Urteil vom 10.11.2017 - 8a C 190/16, BeckRS 2017, 144236; AG Wipperfürth, Urteil vom 10.7.2020 - 9 C 90/20, BeckRS 2020, 26424; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 251 Rn. 14; Wimber, in: Burmann/Heß/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 249 BGB Rn. 109; Exter, NZV 2023, 473).

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